Änderung der Satzung vom 01.10.2009

des Förderkreises der - Wasgauschule- Hauenstein e.V.

 

§ 1 Name, Sitz und Zweck 

(1) Der Verein „ Förderkreis der Regionalen Schule - Wasgauschule - Hauenstein e. V.“ ist eine außerschulische Organisation der genannten Schule. und trägt ab sofort den Namen „Förderkreis der - Wasgauschule - Hauenstein e. V“.

Der Verein hat seinen Sitz in Hauenstein und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

(2) Der Verein will ausschließlich und unmittelbar der Förderung der SchülerInnen dieser Schule dienen. Er stellt sich daher insbesondere folgende Aufgaben:

a) die erzieherischen und unterrichtlichen Belange der Schule im Interesse der Kinder zu fördern,

b) Hilfsmittel für Schüler und Schule zu ergänzen und zu verbessern, die im Schuletat keine Berücksichtigung finden,

c) SchülerInnen im Bedarfsfall bei Schulunternehmungen zu unterstützen,

d) die Freundschaft ehemaliger SchülerInnen und Eltern untereinander und die Verbundenheit zur Schule zu erhalten und zu fördern,

e) Schulfeste mit zu gestalten, 

f) gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 Abs. 1 u. 2 Ziff. 1 der Abgabeordnung von 1977 zu fördern.

 

§ 2 Wie wird man Mitglied?

(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Stimmberechtigt sind jedoch nur Mitglieder ab 18 Jahren.

(2) Die Aufnahme als Mitglied kann auf schriftlichen oder mündlichen Antrag erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(3) Gegen die Ablehnung kann der Bewerber die Entscheidung der Mitlgiederversammlung beantragen. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages sind dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid ist innerhalb von vier Wochen Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat das Recht an Wahlen, Abstimmungen und Veranstaltungen im Rahmen der satzungsrechtlichen Bestimmungen teil zu nehmen.

(2) Jedes Mitglied sollte sich für die Ziele des Vereins einsetzen. Die Inhaber von Ämtern sind verpflichtet, ihre Aufgabe nach besten Kräften gewissenhaft zu erfüllen. Sie haben über ihre Tätigkeit der Mitgliederversammlung zu berichten.

(3) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat einen Beitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrages bestimmt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Mindestbeitrag beträgt ab sofort 10,-- pro Jahr.

(4) Die Rechte eines Mitgliedes ruhen, wenn es den Beitrag länger als 6 Monate nicht geleistet hat.

 

§ 4 Wann endet die Mitgliedschaft?

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

(2) Der Austritt wird durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand vollzogen.

(3) Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

(4) Andere Gründe sind in § 5 aufgeführt.

  

§ 5 Wann kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden?

(1) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es Vorsätzlich gegen die Satzung verstößt oder den Zwecken des Vereins zuwider handelt und ihm damit Schaden zufügt. Es muss vorher vom Vorstand gehört werden.

(2) Vereinsschädigend verhält sich, wer

 a) Vereinsvermögen veruntreut,

 b) seinen Beitragsverpflichtungen trotz Zahlungsfähigkeit und zweimalige schriftlicher Mahnung für mindestens 1 Jahr nicht erfüllt.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand.

 

§ 7 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr obliegt:

a) die Beschlussfassung über alle wichtigen Angelegenheiten des Vereins.

b) die Entgegennahme des Jahresberichtes und des Kassenberichtes sowie die Entlastung des Vorstandes nach Rechnungsprüfung,

c) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes sowie zweier Rechnungsprüfer,

d) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

e) die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,

f) die Beschlussfassung über die Berufung gegen die Ablehnung der Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern,

g) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 

a) der Vorstand es im Interesse des Vereins für erforderlich hält,

b) mindestens 10 % der Mitglieder es schriftlich unter Angabe des Zweckes verlangen.

c) es mind. ein Viertel der Mitglieder wünscht.

 

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

a) dem Vorsitzenden

b) seinem Stellvertreter

c) dem Schriftführer

d) dem Rechnungsführer

e) 3 Beisitzern

f) dem Schulleiter oder seinem Stellvertreter

g) dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden des Schulelternbeirates bzw. seinem Stellvertreters/seiner Stellvertreterin

(2) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten, die nicht Aufgabe der Mitgliederversammlung sind, zuständig. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 

§ 9 Verfahrensordnung

(1) Die Organe des Vereins sind beschlussfähig, wenn sie mindestens 1 Woche vorher mit Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen worden sind. Beim Vorstand müssen mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sein. Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen sind in jedem Fall beschlussfähig.

Vor Eintritt in die Tagesordnung hat der Vorsitzende die Beschlussfähigkeit festzustellen. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorsitzende die Sitzung aufzuheben und Zeit und Tagesordnung für die nächste Sitzung zu bestimmen. Dabei ist er an Form und Frist nicht gebunden. Die Sitzung ist dann in jedem Fall beschlussfähig, sofern in der Einladung darauf hingewiesen ist und zur Sitzung mindestens 24 Stunden vorher eingeladen wird.

 

(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Eine Änderungen der Satzung ist mit einer einfachen Mehrheit der versammelten Mitglieder möglich.

 

(3) Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, es sei denn, dass 5 anwesende Mitglieder geheime Abstimmung verlangen.

 

(4) Wahlen des Vorstandes sind geheim und erfolgen durch Stimmzettel. Die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters erfolgt in getrennten Wahlgängen.

 

(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind zu protokollieren. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und Schriftführer zu unterschreiben.

 

(6) Als Rechnungsprüfer kann nicht gewählt werden, wer der Vorstandschaft angehört.

 

(7) Der Vorstand ist alle zwei Jahre zu wählen.

  

§ 10 Allgemeine Bestimmungen

(1) Der Verein wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Vorstand in diesem Sinne sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinschaftlich.

(2) Die Mittel des Vereins sind zweckgebunden.

(3) Beiträge und Spenden werden auf dem Vereinskonto angelegt.

(4) Bescheinigungen über Beiträge und Spenden zur Vorlage beim Finanzamt werden auf Antrag ausgestellt.

(5) Bei Auflösung des Förderkreises soll das bestehende Vermögen den Förderkreisen der Verbandsgemeinde Hauenstein angehörigen Grundschulen anteilsmäßig übertragen werden.

 

§ 11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr.

 

§ 12 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt mit der Gründungsversammlung am 31.01.2002 in Kraft.

Die Änderung erfolgte am 01.10.2009